Norm
UVG §9 Abs3Rechtssatz
Aus § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne, so fallen gemäß § 215a zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben.Aus Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne, so fallen gemäß Paragraph 215 a, zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124896Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013