RS OGH 2011/6/16 10Ob35/09h, 10Ob28/10f, 7Ob32/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

UVG §9 Abs3
ABGB §215a
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 215a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 215a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Aus § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne, so fallen gemäß § 215a zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben.Aus Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne, so fallen gemäß Paragraph 215 a, zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben.

Entscheidungstexte

  • RS0124896">10 Ob 35/09h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
  • RS0124896">10 Ob 28/10f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 28/10f
    Vgl; Beisatz: Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. (T1); Bem: Siehe RS125932. (T2); Veröff: SZ 2010/63
  • RS0124896">7 Ob 32/11y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 32/11y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124896

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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