RS OGH 2011/6/22 2Ob219/10k

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Rechtssatz

Derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, hat die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • RS0127146">2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Beisatz: Die Freiheit der Gewissensentscheidung ist dadurch nicht verletzt. (T1)
    Beisatz: Hier: Verweigerung einer Bluttransfusion durch Zeugen Jehovas. (T2)
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T3)
    Veröff: SZ 2011/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127146

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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