Rechtssatz
Derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, hat die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127146Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019