RS OGH 2011/6/22 2Ob198/10x

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Rechtssatz

Eine Klausel, die den Leasingnehmer verpflichtet, Gewährleistungs? und Garantieansprüche immer geltend zu machen und ihm die Disposition darüber auch insofern nimmt, als er sich teilweise in einer Art „Zwischenverfahren“ an den Leasinggeber und dessen Werkstätten wenden muss, schränkt den Leasingnehmer in seinen Gewährleistungsrechten ein. (Klausel 5)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127532

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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