Norm
ABGB §879 BII6Rechtssatz
Eine Klausel, die den Leasingnehmer verpflichtet, Gewährleistungs? und Garantieansprüche immer geltend zu machen und ihm die Disposition darüber auch insofern nimmt, als er sich teilweise in einer Art „Zwischenverfahren“ an den Leasinggeber und dessen Werkstätten wenden muss, schränkt den Leasingnehmer in seinen Gewährleistungsrechten ein. (Klausel 5)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127532Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012