RS OGH 2011/6/22 2Ob176/10m

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Rechtssatz

Im Gegensatz zur irrtumsrechtlichen Zurechnung der Erklärungen eines Verhandlungsgehilfen bedarf die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der versprochenen Leistung iSd § 922 Abs 1 ABGB („bedungene Eigenschaften“) übereinstimmender (ausdrücklicher oder stillschweigender) Willenserklärungen der Vertragsparteien.Im Gegensatz zur irrtumsrechtlichen Zurechnung der Erklärungen eines Verhandlungsgehilfen bedarf die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der versprochenen Leistung iSd Paragraph 922, Absatz eins, ABGB („bedungene Eigenschaften“) übereinstimmender (ausdrücklicher oder stillschweigender) Willenserklärungen der Vertragsparteien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127175

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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