RS OGH 2011/6/22 2Ob176/10m

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Rechtssatz

Ein Immobilienmakler ist in der Regel nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, er hat aber keine Vertretungsmacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127176

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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