RS OGH 2011/6/22 2Ob100/11m

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Rechtssatz

Mag auch der Widerruf der einem österreichischen Anwalt erteilten Vollmacht nicht zwingend den Widerruf des Einvernehmens zwischen diesem und einem ausländischen Rechtsanwalt bedeuten, so weist jedoch die Bestellung eines neuen Einvernehmensrechtsanwalts in diese Richtung.

Entscheidungstexte

  • RS0127148">2 Ob 100/11m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 100/11m
    Beisatz: Allfällige Zweifel des Gerichts sind durch Erörterung in der Verhandlung auszuräumen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127148

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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