Rechtssatz
Mag auch der Widerruf der einem österreichischen Anwalt erteilten Vollmacht nicht zwingend den Widerruf des Einvernehmens zwischen diesem und einem ausländischen Rechtsanwalt bedeuten, so weist jedoch die Bestellung eines neuen Einvernehmensrechtsanwalts in diese Richtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127148Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013