Norm
EIRAG §24Rechtssatz
Ein österreichischer Staatsbürger, der in Österreich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abschloss und in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung von weniger als drei Jahren den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts erwarb, ist trotz Fehlen der nach nationalem Recht erforderlichen praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung nach § 24 ElRAG zuzulassen. Die RL 89/48/EWG in der durch die RL 2001/19/EG geänderten Fassung stellt nämlich nicht auf das Erfordernis ab, dass das mindestens dreijährige Studium in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde. Somit ist die Studiendauer in Österreich und dem anderen Mitgliedstaat als Einheit anzusehen.Ein österreichischer Staatsbürger, der in Österreich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abschloss und in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung von weniger als drei Jahren den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts erwarb, ist trotz Fehlen der nach nationalem Recht erforderlichen praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung nach Paragraph 24, ElRAG zuzulassen. Die RL 89/48/EWG in der durch die RL 2001/19/EG geänderten Fassung stellt nämlich nicht auf das Erfordernis ab, dass das mindestens dreijährige Studium in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde. Somit ist die Studiendauer in Österreich und dem anderen Mitgliedstaat als Einheit anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126991Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013