RS OGH 2011/6/28 10ObS58/11v

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Rechtssatz

Für den Wegfall der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten infolge Besserung seines Leidenszustandes ist grundsätzlich der Versicherungsträger behauptungs- und beweispflichtig. Verweigert aber ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung des Leidenszustandes führen würde, dann hat der näher zum Beweis stehende Versicherte zu behaupten und zu beweisen, dass auch eine Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127037

Im RIS seit

01.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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