Norm
VersVG §8 Abs2Rechtssatz
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zu.Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127091Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011