Norm
UGB §283Rechtssatz
Zwangsstrafen nach § 283 UGB idF des BBG 2011 sind (nebenstrafrechtliche) Sanktionen wegen nicht zeitgerechter Erfüllung der Offenlegungspflicht. Bei ihrer Verhängung sind grundsätzlich die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK zu beachten. Es gilt die Unschuldsvermutung.Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB in der Fassung des BBG 2011 sind (nebenstrafrechtliche) Sanktionen wegen nicht zeitgerechter Erfüllung der Offenlegungspflicht. Bei ihrer Verhängung sind grundsätzlich die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK zu beachten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000514Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
13.09.2011