Norm
MedienG §6 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung eines Tatverdachts ist das Ergebnis der Bewertung von Beweisergebnissen und erfolgt solcherart mittels Werturteil. In Ansehung der Äußerung eines Tatverdachts sind (nur) die Tatsachenbehauptungen, auf welchen dieser Verdacht fußt, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dabei ist auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Verdachtsäußerung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127029Im RIS seit
26.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016