Norm
ZPO §521a Abs1Rechtssatz
Da die Antragsabweisung in einem selbständigen Beweissicherungsverfahrens einer Verweigerung der Verfahrenseinleitung gleichkommt, handelt es sich bei der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht bloß um einen „verfahrensleitenden“ Beschluss. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu § 521a ZPO ist daher von der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auszugehen.Da die Antragsabweisung in einem selbständigen Beweissicherungsverfahrens einer Verweigerung der Verfahrenseinleitung gleichkommt, handelt es sich bei der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht bloß um einen „verfahrensleitenden“ Beschluss. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu Paragraph 521 a, ZPO ist daher von der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100003Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011