RS OGH 2011/7/6 7Ob108/11z

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

In einer Pflichtversicherung gemäß § 158 b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs 1 VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.In einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 158, b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127087

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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