Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
In einer Pflichtversicherung gemäß § 158 b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs 1 VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.In einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 158, b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127087Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013