RS OGH 2011/7/7 5Ob74/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2011
beobachten
merken

Norm

GUG §2
  1. GUG § 2 heute
  2. GUG § 2 gültig ab 29.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003
  3. GUG § 2 gültig von 01.04.1997 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1997
  4. GUG § 2 gültig von 01.01.1981 bis 31.03.1997

Rechtssatz

Aus § 2 GUG, §§ 8 ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in § 2 Abs 2 GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des § 2 Abs 2 GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1?Blatt ersichtlich gemacht ist.Aus Paragraph 2, GUG, Paragraphen 8, ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in Paragraph 2, Absatz 2, GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1?Blatt ersichtlich gemacht ist.

Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß § 9a Abs 3 VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2?Blatt (über eine bereits im A1?Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2?Blatt (über eine bereits im A1?Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grenzkataster, Erbauung eines Hauses, Ersichtlichmachung im Grundbuch, Orientierungsnummer, Grundstücksadresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127079

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten