RS OGH 2011/7/14 3Ob177/10s

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann anstelle des Stifters dazu ermächtigt werden, dessen Recht auf Bestimmung des Begünstigten auszuüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127120

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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