RS OGH 2011/7/14 3Ob177/10s

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Norm

EO §333
  1. EO § 333 heute
  2. EO § 333 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 333 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob der Betreibende im Verwertungsverfahren auch zur Ausübung des dem Stifter in der Stiftungserklärung eingeräumten Rechts, auf Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Beirats ermächtigt werden kann, um so Druck auf den Stiftungsvorstand in der Frage der Versorgung des Begünstigten aus den Erträgnissen ausüben zu können, ist hier noch nicht abschließend zu entscheiden, weil im Sinne des gebotenen stufenweisen Vorgehens das Verwertungsergebnis nach erfolgter Einsetzung des Stifters als Begünstigter abzuwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127121

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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