Norm
EO §333Rechtssatz
Ob der Betreibende im Verwertungsverfahren auch zur Ausübung des dem Stifter in der Stiftungserklärung eingeräumten Rechts, auf Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Beirats ermächtigt werden kann, um so Druck auf den Stiftungsvorstand in der Frage der Versorgung des Begünstigten aus den Erträgnissen ausüben zu können, ist hier noch nicht abschließend zu entscheiden, weil im Sinne des gebotenen stufenweisen Vorgehens das Verwertungsergebnis nach erfolgter Einsetzung des Stifters als Begünstigter abzuwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127121Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013