RS OGH 2011/7/14 2Ob185/10k

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Rechtssatz

Von im Bauwesen zusammenarbeitenden Unternehmern (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd § 1299 ABGB sind, ist zu verlangen, dass Kompatibilitätsprobleme, die sich aus der Verwendung von unterschiedlichen CAD-Programmen oder Dateiformatversionen in Form von Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans ergeben, tunlichst erst gar nicht auftreten.Von im Bauwesen zusammenarbeitenden Unternehmern (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd Paragraph 1299, ABGB sind, ist zu verlangen, dass Kompatibilitätsprobleme, die sich aus der Verwendung von unterschiedlichen CAD-Programmen oder Dateiformatversionen in Form von Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans ergeben, tunlichst erst gar nicht auftreten.

Entscheidungstexte

  • RS0127166">2 Ob 185/10k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k
    Beisatz: Dies kann entweder durch die Abstimmung der Modalitäten der verwendeten Programme und Dateiformatversionen vor jeglicher Planübermittlung geschehen oder wenigstens dadurch, dass der Absender eines Plans dem Empfänger gleichzeitig die verwendeten Programme und Dateiformatversionen bekanntgibt. Auf diese Weise kann der Empfänger überprüfen, ob er dieselben Programme und Dateiformatversionen benützt und ist, falls das nicht der Fall ist, gewarnt, dass er mit Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans rechnen muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127166

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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