Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Von im Bauwesen zusammenarbeitenden Unternehmern (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd § 1299 ABGB sind, ist zu verlangen, dass Kompatibilitätsprobleme, die sich aus der Verwendung von unterschiedlichen CAD-Programmen oder Dateiformatversionen in Form von Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans ergeben, tunlichst erst gar nicht auftreten.Von im Bauwesen zusammenarbeitenden Unternehmern (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd Paragraph 1299, ABGB sind, ist zu verlangen, dass Kompatibilitätsprobleme, die sich aus der Verwendung von unterschiedlichen CAD-Programmen oder Dateiformatversionen in Form von Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans ergeben, tunlichst erst gar nicht auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127166Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011