Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) über die Rechtsbelehrung des Paragraph 50, StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126995Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011