Norm
StGB §156Rechtssatz
Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht erfolgte) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet jedenfalls eine den in § 156 Abs 1 StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung.Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht erfolgte) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet jedenfalls eine den in Paragraph 156, Absatz eins, StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126779Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011