Norm
VBG §49qRechtssatz
Für die Beurteilung, ob der Assistent in die Entgeltstufe der lit a oder b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG einzuordnen ist, ist nur jener Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei einem „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.Für die Beurteilung, ob der Assistent in die Entgeltstufe der Litera a, oder b des Paragraph 49 q, Absatz eins, Ziffer eins, VBG einzuordnen ist, ist nur jener Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei einem „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127096Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011