RS OGH 2011/7/18 6Ob33/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2011
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Norm

AktG §52
AktG §65
  1. AktG § 65 heute
  2. AktG § 65 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. AktG § 65 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 65 gültig von 15.12.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  5. AktG § 65 gültig von 01.01.2007 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. AktG § 65 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  7. AktG § 65 gültig von 20.08.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
  8. AktG § 65 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. AktG § 65 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. AktG § 65 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 65 AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 65, AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 65, AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127133">6 Ob 33/11p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 33/11p
    Beisatz: Auch die Konstruktion einer Put-Option samt Recht zum Cash Settlement (= Put-Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann [Barausgleich]) ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. (T1); Veröff: SZ 2011/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127133

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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