Norm
AußStrG §114Rechtssatz
Auf Anerkennungs? und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 114 und 115 AußStrG anzuwenden.Auf Anerkennungs? und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ sind die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 114 und 115 AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127067Im RIS seit
20.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013