RS OGH 2011/7/18 6Ob103/11g

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Rechtssatz

Auf Anerkennungs? und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 114 und 115 AußStrG anzuwenden.Auf Anerkennungs? und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ sind die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 114 und 115 AußStrG anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127067

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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