RS OGH 2011/7/18 6Ob103/11g

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Norm

AußStrG §110
Eur Sorgerechtsübk Art7

Rechtssatz

Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ? mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ? in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach § 110 AußStrG Exekution führen (vgl § 111a AußStrG), sofern sich das Kind in Österreich aufhält. Ziel dieses Exekutionsverfahrens ist aber nicht die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat, sondern seine Übergabe an den betreibenden Obsorgeberechtigten in Österreich.Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ? mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ? in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach Paragraph 110, AußStrG Exekution führen vergleiche Paragraph 111 a, AußStrG), sofern sich das Kind in Österreich aufhält. Ziel dieses Exekutionsverfahrens ist aber nicht die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat, sondern seine Übergabe an den betreibenden Obsorgeberechtigten in Österreich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127068

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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