Rechtssatz
Entgegen dem Wortlaut des Art 7 ESÜ gelten Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaats des ESÜ nicht automatisch als anerkannt, sondern sind ? bei Fehlen der Versagungsgründe ? anzuerkennen. Gründe für eine Versagung einer Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung sind sowohl die in Art 10 als auch die in Art 9 ESÜ genannten; zu prüfen ist aber weiters, ob die Verweigerungsgründe des § 113 AußStrG vorliegen, soweit diese über Art 9, 10 ESÜ hinausgehen (vgl etwa § 113 Abs 1 Z 4 AußStrG).Entgegen dem Wortlaut des Artikel 7, ESÜ gelten Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaats des ESÜ nicht automatisch als anerkannt, sondern sind ? bei Fehlen der Versagungsgründe ? anzuerkennen. Gründe für eine Versagung einer Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung sind sowohl die in Artikel 10, als auch die in Artikel 9, ESÜ genannten; zu prüfen ist aber weiters, ob die Verweigerungsgründe des Paragraph 113, AußStrG vorliegen, soweit diese über Artikel 9, 10, ESÜ hinausgehen vergleiche etwa Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127066Im RIS seit
20.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013