Norm
ASVG §264 Abs4Rechtssatz
§ 264 Abs 4 ASVG idF des SVÄG 2006 ist so zu verstehen, dass dann, wenn sich das Einkommen des Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, der Durchschnitt des monatlichen Einkommens des Verstorbenen während der letzten vier Jahre vor dem Tod herangezogen werden kann, sofern dies für die (den) Witwe(r) günstiger ist.Paragraph 264, Absatz 4, ASVG in der Fassung des SVÄG 2006 ist so zu verstehen, dass dann, wenn sich das Einkommen des Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, der Durchschnitt des monatlichen Einkommens des Verstorbenen während der letzten vier Jahre vor dem Tod herangezogen werden kann, sofern dies für die (den) Witwe(r) günstiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127085Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013