Norm
BSVG §85 Abs1Rechtssatz
Der in § 85 Abs 1 BSVG verwendete Begriff der „ärztlichen Hilfe“ umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit von Hilfspersonen und die Anwendung sachlicher Mittel, sofern die ärztliche Hilfe überwiegt. Wie sich aus Abs 5 ergibt, fällt darunter auch der Transport eines Versicherten in eine Krankenanstalt, der dazu dient, die Anstaltspflege zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine bloß akzessorische Leistung der Krankenversicherung.Der in Paragraph 85, Absatz eins, BSVG verwendete Begriff der „ärztlichen Hilfe“ umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit von Hilfspersonen und die Anwendung sachlicher Mittel, sofern die ärztliche Hilfe überwiegt. Wie sich aus Absatz 5, ergibt, fällt darunter auch der Transport eines Versicherten in eine Krankenanstalt, der dazu dient, die Anstaltspflege zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine bloß akzessorische Leistung der Krankenversicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127082Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013