Norm
UGB §283Rechtssatz
Die Organe einer Gesellschaft (und damit auch die Gesellschaft selbst) müssen sich das Verschulden einer Hilfsperson wie ein eigenes zurechnen lassen, soweit und solange die Hilfsperson tatsächlich als solche bestellt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zurechnung; HilfspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000518Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011