Norm
WEG §16 Abs2Rechtssatz
Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessenbeeinträchtigung; Architektur; anspruchslos; wenig ansprechend; Symmetrie; Zubau; Farbgestaltung, Verschlechterung; ErscheinungszustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127251Im RIS seit
16.12.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011