RS OGH 2011/8/25 5Ob143/11g

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Norm

WEG §16 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 143/11g

Schlagworte

Interessenbeeinträchtigung; Architektur; anspruchslos; wenig ansprechend; Symmetrie; Zubau; Farbgestaltung, Verschlechterung; Erscheinungszustand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127251

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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