Norm
ArbVG §33Rechtssatz
Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 33, ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125258Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013