RS OGH 2011/8/29 9ObA124/10s, 9ObA63/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2011
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Norm

GlBG §3
GlBG §5 Abs1
DO.B §134 Abs2
DO.B §134 Abs4

Rechtssatz

Eine Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, stellt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist, als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.

Entscheidungstexte

  • RS0127010">9 ObA 124/10s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 124/10s
    Veröff: SZ 2011/26
  • RS0127010">9 ObA 63/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 63/11x
    Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten eines Arbeitgebers anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur dann gleichbehandlungswidrig sein, wenn es Ausdruck einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eines Arbeitnehmers ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127010

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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