Norm
GlBG §3Rechtssatz
Eine Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, stellt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist, als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127010Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013