Norm
UGB §283 Abs2Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB ist so auszulegen, dass auch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die zwar nach Ablauf der neunmonatigen Offenlegungsfrist, jedoch vor dem 1.3.2011 (also bis 28.2.2011) eingetreten sind, der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 906, Absatz 23, UGB ist so auszulegen, dass auch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die zwar nach Ablauf der neunmonatigen Offenlegungsfrist, jedoch vor dem 1.3.2011 (also bis 28.2.2011) eingetreten sind, der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000517Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
26.09.2011