RS OGH 2011/8/31 7Ob147/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2011
beobachten
merken

Norm

UbG §28 Abs1
UbG §38 Abs2
  1. UbG § 28 heute
  2. UbG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 28 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 38 heute
  2. UbG § 38 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. UbG § 38 gültig von 01.07.2023 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  4. UbG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Ein Rekurs ist auch ohne ein Verlangen nach der Zustellung einer Beschlussausfertigung zulässig, weil das Gericht an seine verkündete Entscheidung bereits gebunden ist. Es ist den Bestimmungen des UbG nicht zu entnehmen, dass die Rechtsmittelerhebung (insbesondere durch den geschützten Patienten und dessen Vertreter) anders als in sonstigen zivilgerichtlichen Verfahren dadurch erschwert werden sollte, dass der Rechtsmittelwerber zur Sicherung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vor dessen Erhebung und sogar noch unmittelbar nach dessen Verkündung eine Beschlussausfertigung beantragen muss, wenn er auch ohne eine solche Ausfertigung den Inhalt der Entscheidung beurteilen kann. Auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss bei sonstiger Nichtigkeit derart beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist. Dabei ist auf das Protokoll zurückzugreifen. Es ist im Instanzenzug zu prüfen, ob der beurkundete Beschluss Bestand haben kann.

Entscheidungstexte

  • RS0127244">7 Ob 147/11k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 147/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127244

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten