RS OGH 2011/9/14 6Ob197/11f (6Ob198/11b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2011
beobachten
merken

Norm

GmbHG §42
IO §6
  1. GmbHG § 42 heute
  2. GmbHG § 42 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog.

Entscheidungstexte

  • RS0127227">6 Ob 197/11f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 197/11f
    Beisatz: Ob Masseerheblichkeit gegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127227

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten