RS OGH 2011/9/16 9ObA105/10x

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Rechtssatz

§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Mag auch die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indizieren, muss in allen übrigen Fällen (hier: Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem § 253b ASVG) der Eigenkündigung „wegen des Alters“ konkret dargelegt werden, weshalb dem Handelsvertreter wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Mag auch die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indizieren, muss in allen übrigen Fällen (hier: Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem Paragraph 253 b, ASVG) der Eigenkündigung „wegen des Alters“ konkret dargelegt werden, weshalb dem Handelsvertreter wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 105/10x
    Veröff: SZ 2011/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127203

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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