Rechtssatz
§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Mag auch die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indizieren, muss in allen übrigen Fällen (hier: Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem § 253b ASVG) der Eigenkündigung „wegen des Alters“ konkret dargelegt werden, weshalb dem Handelsvertreter wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Mag auch die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indizieren, muss in allen übrigen Fällen (hier: Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem Paragraph 253 b, ASVG) der Eigenkündigung „wegen des Alters“ konkret dargelegt werden, weshalb dem Handelsvertreter wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127203Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013