Norm
ZPO §176Rechtssatz
Die mündliche Verhandlung mit beiden Parteien entfällt, wenn eine von ihnen, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127343Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013