Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Marke zur Angabe der Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung (Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL; § 10 Abs 3 Z 3 MSchG) stellt sich formal erst dann, wenn ansonsten ein Untersagungsrecht des Markeninhabers nach § 10 Abs 1 MSchG oder nach § 10 Abs 2 MSchG bestünde. Die vom EuGH zu Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG) entwickelten Kriterien sind aber schon für die Prüfung maßgebend, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechte an der bekannten Marke vorliegt.Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Marke zur Angabe der Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, MarkenRL; Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG) stellt sich formal erst dann, wenn ansonsten ein Untersagungsrecht des Markeninhabers nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG bestünde. Die vom EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c, MarkenRL (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG) entwickelten Kriterien sind aber schon für die Prüfung maßgebend, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechte an der bekannten Marke vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124425Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011