Norm
B-VG Art15 Abs9Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden, stehen. Es muss ein innerer, rechtstechnischer Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich?rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127341Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012