RS OGH 2011/9/29 2Ob225/08i; 2Ob186/10g

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Norm

ABGB §794
  1. ABGB § 794 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Vorausempfänge von Bargeld sind nach dem inneren Wert aufzuwerten, was in der Regel nach dem Lebenshaltungskostenindex zu geschehen hat. Wurde das bare Geld allerdings zur Anschaffung einer bestimmten Sache (Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Fahrzeug) gegeben und hat der Empfänger die Sache auch ohne unnötigen Aufschub erworben, so werden die Regeln über die Bewertung der Sache und nicht jene über den Empfang baren Geldes angewendet.

Entscheidungstexte

  • RS0124629">2 Ob 225/08i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 225/08i
  • RS0124629">2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die widmungsgemäße Verwendung einer Ausstattung (des Heiratsguts) durch Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Hausrat und kurzlebigen Gütern tatsächlich zeitnah erfolgt ist, trifft denjenigen, der eine von der grundsätzlich gebotenen Aufwertung eines Bargeldempfangs abweichende Lösung anstrebt. (T1); Veröff: SZ 2011/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124629

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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