Norm
ASVG §183Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Unfallereignissen ohne die Einschränkung des § 183 ASVG vorzunehmen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Unfallereignissen ohne die Einschränkung des Paragraph 183, ASVG vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127238Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011