RS OGH 2011/10/7 5Ob163/11y

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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Norm

Haager KSÜ Art16 Abs1
Haager KSÜ Art53 Abs1
IPRG §53 Abs2
  1. IPRG § 53 heute
  2. IPRG § 53 gültig ab 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2011
  3. IPRG § 53 gültig von 18.11.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009
  4. IPRG § 53 gültig von 01.12.1998 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/1999
  5. IPRG § 53 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

Rechtssatz

Die Regelungen des Haager KSÜ über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind zufolge Art 53 Abs 1 KSÜ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 4. 2011; BGBl III 2011/49) anzuwenden. Das gilt auch für die Kollisionsregel des Art 16 Abs 1 KSÜ. Demnach bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.Die Regelungen des Haager KSÜ über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind zufolge Artikel 53, Absatz eins, KSÜ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 4. 2011; BGBl römisch drei 2011/49) anzuwenden. Das gilt auch für die Kollisionsregel des Artikel 16, Absatz eins, KSÜ. Demnach bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, dessen Heimatrecht beiden unehelichen Eltern ex lege die Obsorge einräumt, könnte dies zum Ergebnis haben, dass mit einem übergangslosen Inkrafttreten des Art 16 Abs 1 KSÜ ein Obsorgeträger ex lege wegfiele und die Obsorge zufolge § 166 ABGB nur mehr einem Obsorgeberechtigten zukäme.Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, dessen Heimatrecht beiden unehelichen Eltern ex lege die Obsorge einräumt, könnte dies zum Ergebnis haben, dass mit einem übergangslosen Inkrafttreten des Artikel 16, Absatz eins, KSÜ ein Obsorgeträger ex lege wegfiele und die Obsorge zufolge Paragraph 166, ABGB nur mehr einem Obsorgeberechtigten zukäme.

Um einer solchen Auslegung des Abkommens, die den Grundwertungen und Zielen des Übereinkommens tatsächlich widerspräche, zu begegnen, schuf der österreichische Gesetzgeber mit § 53 Abs 2 IPRG (idF BGBl I 2011/21, Art 3) eine Übergangsbestimmung, wonach nach dem Inkrafttreten des KSÜ die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fortbesteht.Um einer solchen Auslegung des Abkommens, die den Grundwertungen und Zielen des Übereinkommens tatsächlich widerspräche, zu begegnen, schuf der österreichische Gesetzgeber mit Paragraph 53, Absatz 2, IPRG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/21, Artikel 3,) eine Übergangsbestimmung, wonach nach dem Inkrafttreten des KSÜ die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fortbesteht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 163/11y

Schlagworte

Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Fortbestehen der elterlichen Obsorge, gemeinsame Obsorge, Fortbestehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127233

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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