Norm
ZPO §500 Abs2 II B1Rechtssatz
Wurde zwar im Titelverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht des Titelverfahrens vorgenommen, bezieht sich das Oppositionsverfahren aber nicht auf sämtliche vom Titelurteil umfassten Ansprüche, so hat das Berufungsgericht im Oppositionsverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen.Wurde zwar im Titelverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht des Titelverfahrens vorgenommen, bezieht sich das Oppositionsverfahren aber nicht auf sämtliche vom Titelurteil umfassten Ansprüche, so hat das Berufungsgericht im Oppositionsverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127387Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012