RS OGH 2011/10/18 Bsw31950/06

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Norm

MRK Art4

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, was als „gewöhnlich“ iSv Art 4 MRK angesehen wird im Hinblick auf die den Mitgliedern bestimmter Berufsgruppen obliegenden Pflichten, ist zu berücksichtigen, ob die erbrachten Dienstleistungen außerhalb des Rahmens der üblichen beruflichen Tätigkeiten der betroffenen Person liegen, ob die Dienstleistungen entlohnt werden oder nicht, ob sie einen zwingenden Charakter beinhalten, ob die Verpflichtung auf einem Konzept von gesellschaftlicher Solidarität beruht und ob die auferlegte Last unverhältnismäßig ist. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich)Bei der Beurteilung, was als „gewöhnlich“ iSv Artikel 4, MRK angesehen wird im Hinblick auf die den Mitgliedern bestimmter Berufsgruppen obliegenden Pflichten, ist zu berücksichtigen, ob die erbrachten Dienstleistungen außerhalb des Rahmens der üblichen beruflichen Tätigkeiten der betroffenen Person liegen, ob die Dienstleistungen entlohnt werden oder nicht, ob sie einen zwingenden Charakter beinhalten, ob die Verpflichtung auf einem Konzept von gesellschaftlicher Solidarität beruht und ob die auferlegte Last unverhältnismäßig ist. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich)

Entscheidungstexte

  • RS0128412">Bsw 31950/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 31950/06
    Beisatz: Hier: Die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Übernahme von Sachwalterschaften ist keine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSv Art 4 MRK. (T1)
    Veröff: NL 2011,303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128412

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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