Norm
MRK Art4Rechtssatz
Bei der Beurteilung, was als „gewöhnlich“ iSv Art 4 MRK angesehen wird im Hinblick auf die den Mitgliedern bestimmter Berufsgruppen obliegenden Pflichten, ist zu berücksichtigen, ob die erbrachten Dienstleistungen außerhalb des Rahmens der üblichen beruflichen Tätigkeiten der betroffenen Person liegen, ob die Dienstleistungen entlohnt werden oder nicht, ob sie einen zwingenden Charakter beinhalten, ob die Verpflichtung auf einem Konzept von gesellschaftlicher Solidarität beruht und ob die auferlegte Last unverhältnismäßig ist. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich)Bei der Beurteilung, was als „gewöhnlich“ iSv Artikel 4, MRK angesehen wird im Hinblick auf die den Mitgliedern bestimmter Berufsgruppen obliegenden Pflichten, ist zu berücksichtigen, ob die erbrachten Dienstleistungen außerhalb des Rahmens der üblichen beruflichen Tätigkeiten der betroffenen Person liegen, ob die Dienstleistungen entlohnt werden oder nicht, ob sie einen zwingenden Charakter beinhalten, ob die Verpflichtung auf einem Konzept von gesellschaftlicher Solidarität beruht und ob die auferlegte Last unverhältnismäßig ist. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128412Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019