Norm
ASVG §446 Abs3Rechtssatz
§ 446 Abs 3 ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.Paragraph 446, Absatz 3, ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127326Im RIS seit
17.01.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012