RS OGH 2011/10/25 9ObA69/11d

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Rechtssatz

Es entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, einen vom Dienstnehmer verursachten Schaden dann vorrangig aus bestehenden Versicherungen zu decken, wenn sich dadurch die finanzielle Belastung des Dienstnehmers auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Regresses der Versicherung geringer darstellt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 69/11d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127224

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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