Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Es entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, einen vom Dienstnehmer verursachten Schaden dann vorrangig aus bestehenden Versicherungen zu decken, wenn sich dadurch die finanzielle Belastung des Dienstnehmers auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Regresses der Versicherung geringer darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127224Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011