RS OGH 2011/11/3 Bsw57813/00, Bsw57813/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2011
beobachten
merken

Norm

MRK Art14

Rechtssatz

Das Verbot der Verwendung von gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen für eine In-vitro-Fertilisation stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung von auf diese Methoden angewiesenen Paaren gegenüber Personen dar, die auf erlaubte Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zurückgreifen können. (Bem: S. H. u.a. gg. Österreich)Das Verbot der Verwendung von gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen für eine In-vitro-Fertilisation stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung von auf diese Methoden angewiesenen Paaren gegenüber Personen dar, die auf erlaubte Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zurückgreifen können. (Bem: Sitzung H. u.a. gg. Österreich)

Entscheidungstexte

  • RS0128017">Bsw 57813/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.04.2010 Bsw 57813/00
    Veröff: NL 2010,112
  • RS0128017">Bsw 57813/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2011 Bsw 57813/00
    Gegenteilig; Beisatz: Der österreichische Gesetzgeber hat weder mit dem Verbot der Eizellenspende noch mit dem Verbot der Samenspende für In-vitro-Fertilisationen zum relevanten Zeitpunkt (1999) seinen Ermessensspielraum überschritten. (Bem: S. H. u.a. gg. Österreich [GK]) (T1)Veröff: NL 2011,339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128017

Im RIS seit

05.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten