Norm
WEG 2002 §18 Abs2Rechtssatz
Da im Fall der Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht jeder Miteigentümer zur Klage legitimiert ist, kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft den entsprechenden Unterlassungsanspruch abtreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127385Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012