RS OGH 2011/11/8 10ObS109/11v

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Veröffentlicht am 08.11.2011
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Rechtssatz

Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheids während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen. Da im vorliegenden Fall eine die verfügte Herabsetzung der Ausgleichszulage rechtfertigende (nachträglich eingetretene) Änderung der Sachlage nicht verwirklicht ist, ist die Bindungswirkung der (insoweit weiter wirkenden) Vorentscheidung zu beachten.

Entscheidungstexte

  • RS0127356">10 ObS 109/11v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 109/11v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127356

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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