Norm
ASGG §71 Abs5Rechtssatz
Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheids während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen. Da im vorliegenden Fall eine die verfügte Herabsetzung der Ausgleichszulage rechtfertigende (nachträglich eingetretene) Änderung der Sachlage nicht verwirklicht ist, ist die Bindungswirkung der (insoweit weiter wirkenden) Vorentscheidung zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127356Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012