Norm
AußStrG §136 Abs2Rechtssatz
Hält das Pflegschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine nähere Überprüfung einer laufenden Abrechnung mit Hilfe von (allen) Belegen für nötig und fordert es deren Vorlage, so ist ein entsprechender Auftrag durch das Gesetz gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127361Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012