RS OGH 2011/11/9 7Ob173/11h

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Rechtssatz

Im Verfahren nach dem HeimAufG besteht keine Kostenersatzpflicht. § 78 AußStrG ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des § 11 Abs 4 HeimAufG nicht anwendbar. Zwar zählen zu diesen Verfahrenskosten weder die Kosten eines bestellten Vertreters des Bewohners nach § 8 Abs 1 HeimAufG oder seines Sachwalters noch die Kosten eines bevollmächtigten Vertreters des Bewohnervertreters oder des Leiters der Einrichtung, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus.Im Verfahren nach dem HeimAufG besteht keine Kostenersatzpflicht. Paragraph 78, AußStrG ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, HeimAufG nicht anwendbar. Zwar zählen zu diesen Verfahrenskosten weder die Kosten eines bestellten Vertreters des Bewohners nach Paragraph 8, Absatz eins, HeimAufG oder seines Sachwalters noch die Kosten eines bevollmächtigten Vertreters des Bewohnervertreters oder des Leiters der Einrichtung, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 173/11h
    Veröff: SZ 2011/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127366

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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