RS OGH 2011/11/10 2Ob209/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein vertraglich vorgesehenes Prozedere, wonach zunächst jede Partei „auf eigene Kosten“ einen Gutachter wählt, kann durchaus dahin verstanden werden, dass die Gutachter der „ersten Ebene“ nicht unabhängig sein müssen, weil sie ? wie Privatgutachter ? nur ihrem Auftraggeber verpflichtet sind und erst der „Obergutachter“ der eigentliche unabhängige Schiedsgutachter ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127497">2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127497

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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